Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von B.F. Maschinen & Metallbau GmbH

I. Allgemeines

Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. B.F. Maschinen & Metallbau GmbH (Geschäftsführer: Florian
Bendl, im Folgenden: B.F.) und den Vertragspartnern (Käufern, Auftraggebern usw.) sowie für die Leistungen
von B.F. gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. AGBs des Vertragspartners werden
nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und schriftlicher Bestätigung durch B.F. Vertragsbestandteil.

II. Zustandekommen des Vertrages

1. Ein Vertrag kommt erst mit einer von B.F. erteilten schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Hierin müssen
alle Vereinbarungen zwischen B.F. und dem Vertragspartner festgehalten oder später schriftlich niedergelegt
werden. Dies gilt insbesondere für mündliche Absprachen, Zusicherungen, Vertragsergänzungen und
dergleichen, die Mitarbeiter von B.F. getroffen haben.
2. Die von B.F. erstellten Angebote (Kostenvoranschläge) sind unverbindlich, sofern einzelvertraglich nichts
anderes vereinbart wird.
3. An die Angebote (Kostenvoranschläge) hält sich B.F. vier Wochen gebunden.

III. Fristen und Verzug

1. Die von B.F. angegebenen Fristen, insbesondere Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn es wurde
einzelvertraglich etwas anderes vereinbart (Nr. 3 bis 6). In diesem Fall muss der Vertragspartner B.F. eine
angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen, sofern B.F. die einzelvertraglich vereinbarte Frist nicht
einhält.
2. Es gilt die Lieferung ab Werk, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wird. B.F. ist zu
Teillieferungen berechtigt, wobei jede Teillieferung als einzelvertragliches Geschäft angesehen wird.
3. Die Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen, sofern zu diesem Zeitpunkt alle
Einzelheiten des Auftrags und technischen Fragen abgeklärt sind. Andernfalls beginnen die Lieferfristen mit
dem Zeitpunkt des Vorliegens aller notwendigen Informationen zu laufen.
4. B.F. kommt mit einer Leistungspflicht nicht in Verzug, wenn B.F. die Verzögerung nicht zu vertreten hat, weil
die Ursache der Verzögerung nicht aus der Sphäre von B.F. stammt oder Ausfluss von höherer Gewalt ist. Für
Arbeitsmaterialien bleibt die Lieferfähigkeit oder Lieferungsmöglichkeit von Vorlieferanten vorbehalten, wobei
sich B.F. im Rahmen des Zumutbaren um eine anderweitige Beschaffung bemühen wird.
5. Im Falle der Nr. 4 verlängern sich die angegebenen Fristen um die Dauer der aufgetretenen Störung.
6. Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware im Werk oder Lager als mit der Meldung der
Versandbereitschaft versehen wurde und aus einem Grund, der nicht aus der Sphäre von B.F. stammt, nicht
abgesendet werden konnte.

IV. Preise und Zahlungsmodalitäten

1. Die Preise bestimmen sich gemäß der aktuellen Preisliste von B.F.. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten ab Werk oder Lager. Eine
hiervon abweichende Preisabsprache ist selbstverständlich schriftlich möglich. Die Kostentragungspflicht des
Vertragspartners gilt nicht für den Fall eines Verbrauchsgüterkaufs, wenn die Rücksendung aufgrund eines
Rücktritts vom Vertrag wegen eines Sachmangels erfolgen sollte.
2. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter ungehinderter Erreichbarkeit durch Kraftfahrzeuge auf normalem
Frachtweg. Fehl- oder Mehrfrachten gehen zu Lasten des Vertragspartners, sofern er diese zu vertreten hat.
3. Ein Skonto-Abzug kann nur vorgenommen werden, sofern dies individualvertraglich so vereinbart wurde.
4. B.F. ist berechtigt, einen Vorschuss zu verlangen, sofern hierfür auf Seiten von B.F. ein sachlich
berechtigender Grund gegeben ist und keine überwiegenden Belange des Vertragspartners entgegenstehen.
Dies insbesondere dann, wenn der Vertragspartner aufgrund Zahlungsschwierigkeiten die bereits seitens B.F.
bestehenden Forderungen nicht begleicht/begleichen kann.
5. Der Vertragspartner kann nur gegen Forderungen von B.F. aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder aus demselben Einzelvertragsverhältnis herrührend, sind.
6. Die Leistungen des Auftragnehmers können per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in
Rechnung gestellt werden. Sofern der Auftraggeber es nicht ausdrücklich anders wünscht, erfolgt die
Rechnungsstellung auf dem elektronischen Weg per E-Mail.

V. Haftung

1. Die Haftung von B.F. auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit,
Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,
nach Maßgabe dieser Ziffer V. eingeschränkt.
2. B.F. haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
3. Soweit B.F. gemäß V.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt,
die B.F. bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei
Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die
Folge von Mängeln an der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei deren
bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind. Auf besondere Haftungsrisiken hat der
Vertragspartner B.F. nach Auftragserteilung und vor Ausführung hinzuweisen.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von B.F..
5. Soweit B.F. technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu
dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich
und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Die Haftung der B.F. für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen
oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden ist ausgeschlossen
7. Die Einschränkungen dieser Ziffer V. gelten nicht für die Haftung von B.F. wegen vorsätzlichen Verhaltens,
für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

VI. Urherberrecht, Geheimhaltung

1. B.F. behält sich das geistige Eigentum an von ihr gefertigten Angebotsunterlagen sowie Abbildungen,
Kalkulationen und sonstigen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) vor.
2. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Unterlagen von
B.F. zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich in digitaler oder analoger Form wiederzugeben oder Dritten
zugänglich zu machen.
3. Der Vertragspartner ist lediglich berechtigt, die von B.F. angefertigten Unterlagen zum vertragsmäßigen
Zweck zu verwenden, sofern individualvertraglich nichts anderes vereinbart wird.
VII. Verpflichtungen des Vertragspartners, Transportversicherung
1. Der Vertragspartner hat versandfertig gemeldet Ware innerhalb von vier Tagen abzurufen.
2. Der Vertragspartner ist B.F. gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet, sofern einzelvertraglich nichts
anderes vereinbart wurde.
3. Die Lieferung von Waren kann durch eine Transportversicherung abgesichert werden, sofern der
Vertragspartner dies wünscht. Er hat die dafür anfallenden erforderlichen Kosten in Vorleistung zu erbringen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die B.F. behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
Ist der Vertragspartner ein Kaufmann im Sinne des HGB, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht mit
Begleichung des Preises des Vertragsgegenstandes, sondern erst nach Begleichung aller kontokorrenten
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner.
2. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung berechtigt. In dem Fall, dass das Eigentum der B.F. durch
Weiterveräußerung, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Untergang des Vertragsgegenstandes
erlischt, tritt an dessen Stelle das Arbeitsprodukt oder die daraus entstehende Forderung. Der Vertragspartner
ist jedoch zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er den
Zahlungsverpflichtungen gegenüber B.F. nachkommt.
3. Übersteigt der Wert des Vorbehaltseigentums die Gesamtforderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem
Vertragspartner um mehr als 10 %, wird B.F. auf Verlangen die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl
freigeben.

XI. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Salvatorische Klausel

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen sich mittelbar oder unmittelbar
ergebenden Streitigkeiten der Sitz von B.F..
2. Der Vertrag inklusive dessen Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG). Im Zweifel gelten für
die Auslegung die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, hat dies auf die
Wirksamkeit des Vertrages und die übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen keinerlei Einfluss. Soweit der
Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung
dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den
wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.